AGB
Allgemeine Geschaeftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Kundeninformationen und Geschaeftsbedingungen gelten fuer alle Bestellungen, wenn der Besteller seine Rechnungsanschrift in der Europaeischen Union hat.
1.2 Abweichende oder ergaenzende Allgemeine Geschaeftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn GS Technical Support Center GmbH ( "GSTSC" ) nicht ausdruecklich widerspricht. Muendliche Nebenabreden und Zusicherungen der Mitarbeiter oder Vertreter von GSTSC beduerfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestaetigung. Fuer die Geschaeftsbeziehung zwischen der GS Technical Support Center GmbH, Egerstr. 2, 65205 Wiesbaden und dem Kunden gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gueltigen Fassung. Abweichende Vereinbarungen, Ergaenzungen sowie Abreden, Zusicherungen und aehnliches sind nur verbindlich, wenn GS TSC sie schriftlich oder in Textform bestaetigt und in diesem Fall nur fuer die Bestellung, fuer die sie vereinbart wurden. GS TSC widerspricht ausdruecklich etwaigen Einkaufsbedingungen des Kunden.
2. Vertragspartner Die Website www.gs-tsc.com zum Vertrieb von Waren und Trainingsleistungen ueber das Internet wird betrieben von der GS Technical Support Center GmbH, vertreten durch Juergen Sauerzapf/ Hans Guenther Groh, Egerstrasse 2, 65205 Wiesbaden ( "GSTSC" ) HRB 9275 beim Amtsgericht Wiesbaden, Ust.ID Nr. DE161049395.
3. Verfahren des Vertragsschluss
3.1 Ihre Bestellungen sind bindende Angebote fuer den Abschluss entsprechender Vertraege mit "GSTSC"; es erfolgt keine Bestaetigung des Zugangs einer Bestellung. Es steht uns frei, solche Angebote binnen 14 Tagen anzunehmen. Der verbindliche Vertrag kommt erst durch unsere Annahme Ihrer Bestellung zustande (,Auftragsbestaetigung"). Diese Annahme kann per E-Mail oder schriftlich erklaert werden und ist vom Besteller auf ihre Richtigkeit hin zu ueberpruefen. Auf die besonderen Pflichten nach S 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB wird verzichtet.
3.2 Alle Angebote, Preislisten und andere Unterlagen von "GSTSC" sind freibleibend und unverbindlich. Angaben ueber technische Daten in der Werbung stellen nur ungefaehre Werte dar und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn sie nicht ausdruecklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestaetigung wiedergegeben sind. Garantien sind nur dann verbindlich fuer "GSTSC", wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestaetigung als solche bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungenvon "GSTSC" aus der Garantie im einzelnen festgehalten sind.
4. Bedingungen fuer alle Verkaeufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Ausnahme von Trainingsleistungen
4.1 Preise (a) Massgeblich sind die in der Auftragsbestaetigung oder im "GSTSC" Angebot angegebenen Preise; fehlt eine solche Angabe, erfolgen Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gueltigen Preisliste. "GSTSC" behaelt sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhoehen, wenn sich nach Vertragsschluss die Kosten der Beschaffung - insbesondere Preiserhoehungen der Lieferanten und Wechselkursschwankungen erhoehen. (b) Alle Preise verstehen sich zuzueglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie sonstiger Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages stehen, wie etwa Kosten der Versicherung, des Transports, der Verpackung oder Zoelle. (c) Stellt sich bei der Pruefung behaupteter Maengel heraus, dass kein Maengelanspruch besteht, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Pruefung und Reparatur/Austausch etc. veranlassten Kosten zu tragen. 4.1 Widerrufsrecht nach S312 d BGB GS TSC liefert ueberwiegend an gewerbliche Abnehmer. Fuer den Fall, dass der Kunde ein Verbraucher im Sinn des S13 BGB ist, steht diesem bei Fernabsatzvertraegen (BGB S 312b) ein Widerrufsrecht zu. Der Kunde kann in diesem Fall seine Vertragserklaerung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gruenden in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Ruecksendung der Kaufsache widerrufen. Die Frist beginnt mit Eingang der Ware beim Kunden, fruehestens jedoch mit Erhalt dieser Belehrung. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Audio- oder Videoaufzeichnungen (z.B. CDs, Videokassetten, DVDs) oder Software, die vom Besteller entsiegelt worden ist, ferner nicht bei Leistungen, die elektronisch erbracht werden (z.B. Software zum Download). Der Widerruf ist ebenfalls ausgeschlossen bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, eindeutig auf die persoenlichen Beduerfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht fuer eine Ruecksendung geeignet sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genuegt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an: GS Technical Support Center GmbH, Egerstr. 2, 65205 Wiesbaden. Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurueckzugewaehren. Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurueckgewaehren, muss der Kunde insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschliesslich auf deren Pruefung zurueckzufuehren ist. Der Kunde hat die Kosten der Ruecksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurueck zu sendenden Ware einen Betrag von O 50,00 nicht uebersteigt, oder wenn der Kunde bei einem hoeheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls traegt GS TSC die Kosten der Ruecksendung. Versandkosten werden von GS TSC grundsaetzlich nur in Hoehe der guenstigsten Versandart erstattet (Standardpaket Deutsche Post AG). Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklaerung erfuellen.
4.2 Zahlungsbedingungen (a) Soweit sich aus der Auftragsbestaetigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen sofort faellig und ohne Abzug innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Ueberschreiten der Zahlungsfrist kommt der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. (b) Falls der Besteller mit der Zahlung in Verzug geraet, kann ( GSTSC ) Zinsen in Hoehe von 8%-Punkten ueber den Basiszinssatz berechnen. (c) Falls "GSTSC" von Umstaenden Kenntnis erlangt, die erwarten lassen, dass sich die Vermoegensverhaeltnisse des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Besteller faellige Forderungen von "GSTSC" nicht ausgleicht und deshalb Zahlungsansprueche von "GSTSC" gefaehrdet erscheinen oder der von "GSTSC" unterhaltene Kreditversicherungsschutz fuer den Besteller erlischt, ist "GSTSC" berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen volle oder teilweise Zahlung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung auszufuehren. Eine Aufrechnung oder Zurueckbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskraeftig festgestellter Gegenansprueche des Bestellers zulaessig. Die Ausuebung eines Zurueckbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprueche des Bestellers nicht auf demselben Vertragsverhaeltnis beruhen. (d) Ungeachtet anderslautender Bestimmungen des Bestellers sind seine Zahlungen stets zunaechst auf bestrittene, sodann auf unbestrittene und schliesslich auf anerkannte Forderungen anzurechnen. (e) Falls "GSTSC" ohne das Bestehen einer Rechtspflicht (aus Kulanzgruenden) einer nachtraeglichen Stornierung der Bestellung zustimmt oder bereits gelieferte Ware zuruecknimmt, behaelt sich "GSTSC" vor, eine Bearbeitungsgebuehr von 20 % des Lieferwertes zuverlangen.
4.3 Lieferbedingungen (a) Von "GSTSC" genannte Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdruecklich in der Auftragsbestaetigung als verbindliche Fristen bestaetigt wurden. (b) Bestaetigte Liefertermine sind fuer "GSTSC" nicht verbindlich, soweit noch erforderliche Spezifikationen und/oder Angaben des Bestellers zur bestellten Systemkonfiguration oder Installation nach Auftragsbestaetigung bei "GSTSC" eingehen. (c) Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern "GSTSC" ein kongruentes Deckungsgeschaeft abgeschlossen hat und von ihren Lieferanten nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden ist. Teillieferungen sind zulaessig, es sei denn, die Teillieferung haette fuer den Besteller kein Interesse. (d) Die Lieferfrist verlaengert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskaempfen, insbesondere Streik und rechtmaessiger Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die "GSTSC" nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Umstaende bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstaende sind auch dann von "GSTSC" nicht zu vertreten, wenn sie waehrend eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird "GSTSC" dem Besteller baldmoeglichst mitteilen. (e) Im Falle unverbindlicher Lieferfristen kommt ( GSTSC ) durch eine schriftliche Aufforderung des Kaeufers, die fruehestens einen Monat nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Im Falle jeglichen leicht fahrlaessig verursachten Lieferverzugs ist der Schadensersatzanspruch des SS 280 Abs.1 und 2, 286 BGB aufhoechstens 5 % des entsprechenden Lieferwertes begrenzt. Ziffer 6 bleibt unberuehrt. (f) Nimmt der Besteller eine abzuholende Ware nicht zu einem verbindlich vereinbarten Liefertermin an, geraet er in Annahmeverzug. Im Falle einer unverbindlichen Lieferfrist ist "GSTSC" berechtigt, dem Besteller die Lieferung der Ware mit einer Frist von zwei Wochen vorher anzukuendigen; nimmt der Besteller die Ware zu diesem Zeitpunkt nicht an, geraet er in Annahmeverzug. Die Annahme einer gelieferten Ware ist eine Hauptleistungspflicht. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf 15 % des entsprechenden Lieferwertes pauschaliert; der Nachweis eines geringeren oder hoeherenSchadens bleibt vorbehalten. (g) Ein Besteller mit Sitz ausserhalb Deutschlands hat "GSTSC" rechtzeitig vor Lieferung die Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.
4.4 Gefahruebergang und Erfuellungsort (a) Sofern sich aus der Auftragsbestaetigung nicht etwas anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart. Erfuellungsort fuer "GSTSC" ist der Ort des Warenlagers von "GSTSC". (b) Die Gefahr geht spaetestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller ueber. Die Gefahr geht auch insoweit auf den Besteller ueber, als Waren auf Wunsch des Bestellers bei "GSTSC" eingelagert werden. (c) Sofern der Besteller es wuenscht, wird "GSTSC" die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden zusaetzlichen Kosten traegt der Besteller.
4.5 Eigentumsvorbehalt (a) Die Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschaeftsverbindung mit dem Besteller im Eigentum von "GSTSC" ("Vorbehaltsware"). (b) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets fuer "GSTSC" vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, "GSTSC" nicht gehoerenden Gegenstaenden verarbeitet, so erwirbt "GSTSC" das Miteigentum an der neuen Sache im Verhaeltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegen-staenden zur Zeit der Verarbeitung. Fuer die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im uebrigen das gleiche wie fuer die Vorbehaltsware. (c) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschaeden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (d) Der Besteller ist berechtigt, solange er sich vertragsgemaess verhaelt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschaeftsgang weiterzuverkaufen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist "GSTSC" jedoch berechtigt, auch ohne vorherigen Ruecktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurueckzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprueche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen und die Berechtigung des Kunden zur Weiterveraeusserung, zum Einzug von Forderungen und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjaehrt sind. Ein Ruecktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn "GSTSC" dies ausdruecklich schriftlich bestaetigt und bedarf keiner vorherigen Fristsetzung. "GSTSC" ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen aus deren Erloes zu befriedigen. (e) Der Besteller tritt hiermit im Voraus alle seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Hoehe der Verbindlichkeiten gegenueber "GSTSC" sicherungshalber an "GSTSC" ab. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermaechtigt. Die Befugnis von "GSTSC", die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberuehrt. "GSTSC" wird jedoch von dieser Befugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug geraet, seine Zahlungen nicht einstellt und kein Antrag auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies aber der Fall, so kann "GSTSC" verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehoerigen Unterlagen aushaendigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. (f) Verpfaendungen und Sicherungsuebereignungen der Vorbehaltsware sind unzulaessig. (g) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrags auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Bestellers ist "GSTSC" unverzueglich zu benachrichtigen. Soweit ein Dritter, der die Vorbehaltsware gepfaendet oder sonst in sie eingegriffen hat, nicht in der Lage ist, ( GSTSC ) die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gemaess S 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller fuer den "GSTSC" daraus entstehenden Schaden. (h) "GSTSC" kann Verbindlichkeiten des Bestellers gegenueber Dritten abloesen, wenn der Besteller trotz Aufforderung durch "GSTSC" seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt und hierdurch Rechte von "GSTSC" beeintraechtigt werden. Insoweit verzichtet der Besteller auf sein Widerspruchsrecht gemaess S 267 Abs. 2 BGB. Der Besteller ist verpflichtet, "GSTSC" die verauslagten Betraege unverzueglich zu erstatten.
4.6 Vertrieb von Softwareprodukten (a) Vertreibt der Besteller im Rahmen seines gewoehnlichen Geschaeftsbetriebs die ihm ueberlassenen Softwareexemplare, dann ist der Besteller berechtigt, die ihm ueberlassenen Datentraeger zu veraeussern; der Besteller ist dann daneben berechtigt, seinen Kunden ("Kunde") Nutzungsrechte an der auf diesen Datentraegern gespeicherten Software entsprechend den in den Ziffern 4.7 bis 4.10 dieser Geschaeftsbedingungenaufgestellten Vorgaben zu uebertragen. Weitergehende Rechte darf der Besteller seinen Kunden nicht einraeumen oder uebertragen. (b) Der Besteller darf die Software nur dann selbst nutzen, wenn er hierzu von "GSTSC" ausdruecklich schriftlich (Telefax oder E-mail genuegt) autorisiert worden ist. (c) Verstoesst der Besteller gegen die Verpflichtung, seinen Kunden nur Nutzungsrechte innerhalb der Ziffern 4.7 bis 4.10 dieser Geschaeftsbedingungen gezogenen Grenzen zu uebertragen, wird eine Vertragsstrafe in Hoehe des dreifachen Verkaufspreises des jeweiligen Softwareprodukts faellig. Die Geltendmachung weitergehender Ansprueche, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz, sowie insbesondere auch von sonstigen Schadensersatzanspruechen bleibt vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, "GSTSC" unverzueglich in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte die Verletzung von Urheberrechten oder die Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch die von "GSTSC" gelieferte Software oder durch Teile hiervongegenueber dem Besteller geltend machen.
4.7 Vervielfaeltigungsrechte des Kunden und Zugriffsschutz (a) Der Kunde ist berechtigt, ihm gelieferte Software zu vervielfaeltigen, soweit die jeweilige Vervielfaeltigung fuer die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfaeltigungen zaehlen die Installation des Programms vom Originaldatentraeger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. (b) Darueber hinaus darf der Kunde eine Vervielfaeltigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsaetzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des ueberlassenen Programms zu kennzeichnen und mit dem der Programmdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen. (c) Ist aus Gruenden der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmaessige Sicherungdes gesamten Datenbestandes einschliesslich der eingesetzten Computerprogramme unerlaesslich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datentraeger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopienduerfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden. (d) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatentraeger, sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nach-druecklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen, sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen. (e) Weitere Vervielfaeltigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker, sowie das Fotokopieren des Handbuchs zaehlen, darf der Kunde nicht anfertigen. 4.8 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz (a) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfuegung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware loeschen. (b) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorraetighalten oder Benutzen der Software auf mehr als nur einer Hardware ist unzulaessig. (c) Der Einsatz der ueberlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechensystems ist unzulaessig, sofern damit die Moeglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. 4.9 Dekompilierung und Programmaenderungen (a) Der Kunde darf die Software nicht disassemblieren, dekompilieren, einem Reverse Engineering unterziehen oder andere Verfahren auf die Software anwenden, um den Quellcode zu erfahren, es sei denn, ein solches Verfahren ist erforderlich, um die Interoperabilitaet mit einem unabhaengig geschaffenen Computerprogramm mit der Software zu erreichen, und diese Information wurde dem Kunden von ( GSTSC ) trotz schriftlicher Anfrage nicht innerhalb angemessener Zeit zur Verfuegung gestellt. (b) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifizierung dienende Merkmale duerfen auf keinen Fall entfernt oder veraendert werden. 4.10 Weiterveraeusserung und Weitervermietung (a) Der Kunde darf die Software einschliesslich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veraeussern oder verschenken, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte erklaert seine Bindung an die die Softwareueberlassung betreffenden Vertragsbedingungen. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender saemtliche Programmkopien einschliesslich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien uebergeben oder die nicht uebergebenen Kopien vernichten. Voraussetzung fuer die Weitergabe ist die schriftliche Zustimmung des Bestellers, die der Besteller nicht unbillig verweigern wird. (b) Der Kunde darf die Software nicht an Dritte vermieten, verleihen oder in anderer Weise Dritten auf Zeit zugaenglich machen. (c) Der Kunde darf die Software Dritten nicht ueberlassen, wenn der begruendete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfaeltigungen herstellen.
4.11 Untersuchungs- und Ruegepflicht (a) Der Besteller hat die Ware und ihre Verpackung unverzueglich bei Anlieferung nach den handelsueblichen Gepflogenheiten auf Maengel hin zu untersuchen. Gelieferte Software einschliesslich der Dokumentation hat der Besteller, insbesondere im Hinblick auf die Vollstaendigkeit der Datentraeger und Handbuecher, sowie der Funktionsfaehigkeit grundlegender Programmfunktionen, zu untersuchen. (b) Maengel, die bei der Untersuchung erkannt werden oder im Rahmen des ordnungsgemaessen Geschaeftsgangs erkennbar waren, muessen gegenueber ( GSTSC ) unverzueglich schriftlich geruegt werden. Die Ruege muss so praezise sein, dass ( GSTSC ) aus ihrem Text nach Art und Umfang entnehmen kann, welcher Mangel fuer welche konkrete Liefe-rung geruegt wird. (c) Maengel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemaessen Untersuchung nichtfeststellbar sind, muessen unverzueglich nach ihrer Entdeckung, unter Einhaltung der dargelegten Ruegeanforderungen, geruegt werden. 4.12 Ansprueche bei Maengeln (a) Weist die gelieferte Ware Maengel auf, so erfolgt nach Wahl von "GSTSC" kostenlose Maengelbeseitigung und/oder Ersatzlieferung. Laesst ( GSTSC ) eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben, oder schlaegt die Nachlieferung oder die Maengelbeseitigung endgueltig fehl, so kann der Besteller die anteilige Herabsetzung der Verguetung verlangen oder vom Vertrag zuruecktreten. (b) Die gelieferte Ware ist in der Originalverpackung an "GSTSC" zurueckzusenden. Die Verjaehrungsfrist der Maengelansprueche betraegt 24 Monate ab Ablieferung oder, falls eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart ist, ab der Abnahme. (c) Fuer Maengel, die durch natuerliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemaesse Verwendung, fehlerhafte oder nachlaessige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder chemische, elektromechanische oder elektrische Einfluesse entstehen, wird keine Haftung uebernommen, soweit diese Umstaende nicht auf ein Verschulden von ( GSTSC ) zurueckzufuehren sind.
5. Bedingungen fuer Trainingsleistungen 5.1 Trainingsgebuehren (a) Trainingsleistungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils im Zeitpunkt der Anmeldung zum Training gueltigen Gebuehrenliste bzw. eines im Einzelfall schriftlich, per Telefax bzw. in elektronischer Form (per E-mail) abgegebenen Angebots. (b) Die Trainingsgebuehren verstehen sich pro Trainingsteilnehmer zuzueglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auch bei nur zeit- oder teilweiser Teilnahme ist die gesamte Trainingsgebuehr pro Trainingsteilnehmer zu entrichten. (c) Die Trainingsgebuehren schliessen die von ( GSTSC ) zur Verfuegung gestellten Trainingsunterlagen und die trainingsbedingte Nutzung der technischen Einrichtungen und Systeme der "GSTSC" Trainingsorte mit ein. In den Trainingsgebuehren sind bei Trainings in den "GSTSC" Trainingsorten ausserdem die von ( GSTSC ) zur Verfuegung gestellten Pausenerfrischungen sowie - bei ganztaegigen Trainings - ein Mittagessen fuer jeden Trainingsteilnehmer enthalten. Andere Kosten, insbesondere Fahrt-, sonstige Verpflegungs- und Uebernachtungskosten, sind vom Besteller zu tragen.
5.2 Zahlungsbedingungen (a) Die Rechnungslegung erfolgt spaetestens 14 Tage vor Trainingsbeginn. (b) Soweit nicht im einzelnen etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort faellig und ohne Abzug spaetestens zwei Wochen vor Trainingsbeginn zu ueberweisen. (c) Bei Ueberschreiten der Zahlungsfrist kommt der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. Falls der Besteller mit der Zahlung in Verzug geraet, kann ( GSTSC ) Zinsen in Hoehe von 8%-Punkten ueber den Basiszinssatz berechnen. (d) Gegen Zahlungsansprueche von ( GSTSC ) kann der Besteller nur mit rechtskraeftig fest-gestellten, unbestrittenen oder von ( GSTSC ) schriftlich, per Telefax oder in elektro-nischer Form (per E-mail) anerkannten Gegenanspruechen aufrechnen. (e) Eine Verrechnung des geschuldeten Rechnungsbetrages mit einem bestehendenTrainingsguthaben, Bildungskonto, mit Trainingseinheiten oder einem Trainingspaketdes Bestellers ist nur zulaessig, wenn der Besteller den Wunsch auf Verrechnungschriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form (per E-mail) mindestens 7 Kalendertage vor Rechnungsstellung mitgeteilt und "GSTSC" der Verrechnung schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form (per E-mail) zugestimmt hat. (f) Ungeachtet anderslautender Bestimmungen des Bestellers sind seine Zahlungenstets zunaechst auf bestrittene, sodann auf unbestrittene und schliesslich auf anerkannte Forderungen anzurechnen.
5.3 Teilnahmebedingungen (a) Die fristgerechte Begleichung der Rechnung vor Trainingsbeginn ist Bedingung fuer die Teilnahme am Training. Bei nicht fristgerechter Begleichung der Rechung, kann der angemeldete Trainingsteilnehmer von der Teilnahme am Training aus-geschlossen werden. Ansprueche wegen dieses Ausschlusses stehen dem Besteller nicht zu. Die Trainingsgebuehr verfaellt. (b) "GSTSC" behaelt sich bei allen Trainings das Recht vor, Ersatzreferenten einzusetzen, die Inhalte im angemessenen Rahmen zu modifizieren sowie - mit rechtzeitiger Vorankuendigung - Termin- und Ortsverschiebungen vorzunehmen. Ein Referentenwechsel, eine Inhaltsmodifikation oder eine Termin- oder Ortsverschiebung be-rechtigen den Besteller weder zur Minderung der Trainingsgebuehr noch zum Ruecktritt vom Vertrag, es sei denn, die Aenderungen sind fuer den Besteller unzumutbar. (c) Kann ein Trainingsteilnehmer aufgrund einer Terminverschiebung an einem Trai-ning nicht teilnehmen, so hat der Besteller das Recht zur kostenfreien Umbuchung auf ein Training mit derselben Kursnummer zu einem neuen, verfuegbaren Termin. (d) Legt der Besteller Trainingstyp und/oder Trainingstermin bei der Anmeldung nicht fest, wird fuer ihn ein Trainingsguthaben eingerichtet, das innerhalb von 12 Monaten ab Eingang der Anmeldung in Anspruch zu nehmen ist. (e) Wird ein Training vereinbarungsgemaess in den Geschaeftsraeumen des Bestellers durchgefuehrt, so sorgt der Besteller auf eigene Kosten fuer einen geeigneten Raum sowie fuer etwa benoetigte, nicht von "GSTSC" gestellte Hilfsmittel und eine ange-messene Verpflegung der Trainingsteilnehmer und Referenten. Ziffer 5.5 (a) Satz 1 Alternative 1 gilt nicht. 5.4 Leistungsstoerungen (a) Bei Ausfall eines Trainings aus Gruenden, die in der Person des Referenten liegen, aufgrund hoeherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchfuehrung des Trainings durch einen Ersatzreferenten. Das ausgefallene Training wird zu einem spaeteren Zeitpunkt nachgeholt. Ziffer 5.3 (c) gilt ent-sprechend. Ersatz von Kosten, Aufwendungen, Schaeden oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Besteller im Zusammenhang mit dem Ausfall von Trainings entstehen, kann nicht verlangt werden. 5.5 Ruecktritt - Umbuchung (a) "GSTSC" hat das Recht, bis 10 Tage vor Trainingsbeginn von einem Trainingsvertrag zurueckzutreten, wenn die geringe Anzahl der Teilnehmer am jeweiligen Training eine wirtschaftliche Durchfuehrung der Veranstaltung nicht erlaubt oder wenn ein oder mehrere Referent(en) an der Teilnahme am Training verhindert sind und Ersatz nicht zur Verfuegung steht. Der Ruecktritt kann schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form (per E-mail) erfolgen. (b) Der Besteller hat das Recht, bis zum Beginn der ersten Trainingsveranstaltung vom Trainingsvertrag ohne Grund zurueckzutreten. Der Ruecktritt kann schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form (per E-mail) erfolgen. Erfolgt der Ruecktritt mindestens 21 Kalendertage vor Trainingsbeginn (Beginn der ersten Trainingsveranstaltung), so ist keine Trainingsgebuehr zu zahlen. Erfolgt er weniger als 21, aber mindestens 7 Kalendertage vor Trainingsbeginn, so werden 50% der Trainingsgebuehr zur Zahlung faellig. Erfolgt er weniger als 7 Kalendertage vor Trainingsbeginn, so werden 80% der Trainingsgebuehr zur Zahlung faellig. In dem gleichen Umfang erloeschen die entsprechenden Einheiten eines Trainingsguthabens. (c) Statt vom Vertrage zurueckzutreten, hat der Besteller das einmalige Recht, das Training, fuer das er sich angemeldet hat, bis 21 Kalendertage vor Trainingsbeginn auf einen neuen Termin derselben Kursnummer umzubuchen. Die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Faelligkeit der Trainingsgebuehr, werden durch diese Umbuchung nicht beruehrt. Erfolgt die Umbuchung mindestens 21 Kalendertage vor Trainingsbeginn, so ist sie kostenfrei. Erfolgt die Umbuchung weniger als 21 Kalendertage vor Trainings-beginn, wird zusaetzlich zur Trainingsgebuehr eine Um-buchungsgebuehr von 20% der Trainingsgebuehr unverzueglich zur Zahlung faellig. Ziffer 5.3 (a) gilt entsprechend. Eine Umbuchung weniger als 14 Tage vor Trainingsbeginn ist nicht mehr moeglich. (d) Massgeblicher Zeitpunkt fuer den Ruecktritt bzw. die Umbuchung ist der Zugang derjeweiligen Ruecktritts- bzw. Umbuchungserklaerung bei "GSTSC". (e) Nimmt ein Trainingsteilnehmer an einem Training nicht teil, ohne dass der Bestel-ler vom Vertrage zurueckgetreten waere oder das Training umgebucht haette, so hat der Besteller die volle Trainingsgebuehr zu zahlen. Ist die Verhinderung an der Teilnahme krankheitsbedingt und weist der Besteller dies durch Vorlage eines entsprechenden aerztlichen Attestes fuer den Trainingsteilnehmer nach, so hat der Besteller das Recht zur kostenfreien Umbuchung auf ein Training mit derselben Kursnummer zu einem neuen, verfuegbaren Termin. 5.6 Trainingsunterlagen (a) "GSTSC" behaelt sich alle Rechte an Trainingsunterlagen sowie anderen von ihr zurVerfuegung gestellten Dokumenten (nachfolgend "Trainingsunterlagen" genannt) vor. (b) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von "GSTSC" ist die vollstaendige oder auszugsweise Vervielfaeltigung, Bearbeitung, Verbreitung oder oeffentliche Wiedergabevon Trainingsunterlagen in jedweder Form (Fotokopie, Mikrofilm, unter Verwendungelektronischer Systeme oder anderer Verfahren) und zu jedwedem Zweck, insbesondere zum Zwecke eigener Unterrichtsgestaltung, unzulaessig. 6. Sonstige Bestimmungen
6.1 Haftungsbeschraenkung (a) Die Haftung von "GSTSC" fuer alle Schaeden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein-schliesslich unerlaubter Handlung, Vertrag oder Maengelhaftung, ist ausgeschlossen, soweit die Schaeden nicht (i) durch eine schuldhafte (d. h. mindestens fahrlaessige) Verletzung von Kardinalpflichten durch "GSTSC" in einer Weise, die den Vertragszweckgefaehrdet, oder (ii) durch grobe Fahrlaessigkeit oder Vorsatz seitens "GSTSC" verursacht wurden, oder (iii) aus der Uebernahme einer Garantie resultieren. (b) In folgenden Faellen beschraenkt ( GSTSC ) seine Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden: (i) im Fall der schuldhaften Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), die nicht grob fahrlaessig oder vorsaetzlich erfolgt, (ii) im Fall der grob fahrlaessigen Verletzung von sonstigen Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte, die nicht Organe oder leitende Angestellte von "GSTSC" sind sowie (iii) im Fall der Uebernahme einer Garantie, sofern nicht ausdruecklich "GSTSC" eine Garantie als Verkaeufer fuer die Beschaffenheit einer Ware uebernommen hat. (c) In den Faellen von 6.1 (b) ist der Betrag fuer Schaeden an Sachen auf EUR 500.000,-und fuer Vermoegensschaeden auf EUR 125.000,- beschraenkt. (d) In den Faellen von 6.1 (b) besteht keine Haftung von "GSTSC" fuer mittelbare Schaeden, Maengelfolgeschaeden oder entgangenen Gewinn. (e) Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um seine Daten und Programme zu schuetzen, insbesondere durch die Anfertigung von Sicherungskopien in maschinenlesbarer Form in zeitlichen Abstaenden, die in seinem Taetigkeitsbereich ueblich sind, zumindest jedoch taeglich. Ungeachtet der anderen Beschraenkungen dieses 6.1 haftet "GSTSC" nicht fuer den Verlust von Daten und ihre Wiederbeschaffung, soweit dies durch die Beachtung der Verpflichtungen nach dieser Vorschrift vermeidbar gewesen waere. (f) Schadensersatzansprueche des Bestellers verjaehren in den Faellen von 6.1 (b) spaetestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Besteller Kenntnis vom Schaden erlangt, bzw. ohne Ruecksicht auf diese Kenntnis spaetestens nach drei Jah-ren vom Zeitpunkt des schaedigenden Ereignisses an. Fuer Ansprueche wegen Maengelverbleibt es bei der Verjaehrung nach 4.12. (g) 6.1 (b) bis (f) gelten auch, wenn eine Ware nur der Gattung nach bestimmt ist. (h) Die Haftung von "GSTSC" nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, fuer die Verletzung von Leben, Koerper und Gesundheit, fuer das arglistige Verschweigen eines Fehlers und fuer die Uebernahme einer Garantie durch ( GSTSC ) als Verkaeufer fuer die Beschaffenheit einer Ware bleibt unberuehrt. (i) 6.1 (a) bis (h) gelten auch im Fall von Anspruechen gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von "GSTSC". 6.2 Exportbestimmungen (a) Ein (Re-)Export von Waren und Leistungen, einschliesslich Software und Trainingsunterlagen, darf nur in Uebereinstimmung mit den einschlaegigen "US-Export Regulations", dem deutschen Aussenwirtschaftsrecht und jeweiligen landesrechtlichen Exportbestimmungen erfolgen.
6.3 Abtretungsverbot (a) Der Besteller darf Ansprueche gegen "GSTSC", einschliesslich etwaiger Ansprueche bei Maengeln, nicht an Dritte abtreten.
6.4 Geheimhaltung der Benutzernamen und Passwoerter (a) Der Besteller darf den Benutzernamen und das Passwort nur an ausgewaehlte Mitarbeiter weitergegeben und muss sicherstellen, dass diese den Benutzernamen unddas Passwort geheim halten. Um einen Missbrauch zu vermeiden, hat der Bestellerdas Passwort in regelmaessigen Abstaenden zu aendern und bei Kenntnis ueber einen moeglichen Fall eines Missbrauchs hat der Besteller ( GSTSC ) umgehend hierueber zu informieren, da die mit richtigem Benutzernamen und Passwort versehenen Bestellungendirekt an die Lieferanten von 6.3 Abtretungsverbot (a) Der Besteller darf Ansprueche gegen "GSTSC", einschliesslich etwaiger Ansprueche beiMaengeln, nicht an Dritte abtreten. 6.5 Sonstiges (a) Gerichtsstand fuer saemtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem von diesen Geschaeftsbedingungen erfassten Vertragsverhaeltnis zwischen "GSTSC" und dem Besteller ist, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz-buches, juristische Person des oeffentlichen Rechts oder oeffentlich-rechtliches Sondervermoegen ist, vorbehaltlich eines ausschliesslichen gesetzlichen Gerichtsstandes, ausschliesslich der Geschaeftssitz von "GSTSC" (Kammer fuer Handelssachen). "GSTSC" ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. (b) Auf saemtliche Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem von diesen Geschaeftsbedingungen erfassten Vertragsverhaeltnis zwischen "GSTSC" und dem Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts Anwendung. (c) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Geschaeftsbedingungen oder eines Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen dadurch nicht beruehrt. (d) Aenderungen oder Ergaenzungen dieser Geschaeftsbedingungen beduerfen der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen "GSTSC" und dem Kunden aufgehoben werden.
